Ein Auftragnehmer hat nach der aufgrund des Forderungssicherungsgesetzes seit dem 01.01.2009 geltenden Vorschrift des § 648a Abs.1 BGB Anspruch auf Sicherheitsleistung, den er erforderlichenfalls per Klage durchsetzen kann. In einer für die Praxis relevanten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass er hierzu auch nach Kündigung des Bauvertrages berechtigt ist (BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12).

Der Auftragnehmer trägt nach Kündigung regelmäßig zunächst das Insolvenzrisiko des Auftraggebers, der als Kündigungsgrund Mängel oder Verzögerungen der Fertigstellung einwenden und Werklohn zurückhalten wird.

Vor diesem Hintergrund ist dem Auftragnehmer nunmehr auch in diesem Fall das Recht auf Sicherheitsleistung zugesprochen worden. Dabei hat der Auftragnehmer die ihm nach Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen. Bestreitet der Auftraggeber dann die Richtigkeit der Berechnung des Vergütungsanspruches, wird er hiermit regelmäßig nicht gehört; sein Bestreiten bleibt vielmehr unberücksichtigt. Begründet wird dies damit, dass der Auftragnehmer nicht so effektiv geschützt wäre, als wenn er eine Sicherheit gestellt bekommen hätte und ein in Liquiditätsenpässen steckender Auftraggeber durch das Bestreiten „Zeit“ gewinnen könnte.

Die nunmehr eröffnete Möglichkeit bietet dem Auftragnehmer große Vorteile. Durch die Unterstellung der Richtigkeit seiner Angaben wird er in der Regel schnell zu einem obsiegenden Urteil gelangen. Will der Auftragnehmer dann aus dem Urteil vollstrecken, kann er den Auftraggeber auf Vorauszahlung der zu hinterlegenden Sicherheit in Anspruch nehmen.

Spätestens dann sollte sich ein besonnener Auftraggeber überlegen, ob er nicht in Vergleichsverhandlungen (auch über Restwerklohnansprüche) eintreten soll. Vor diesem Hintergrund kann die Klage auf Sicherheitsleistung taktisch geschickt eingesetzt werden.