Trau schau wem!

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Christian Pfennig in der NB vom 11.07.2010

Nahezu 95 % aller Verkehrsunfälle lassen Geschädigte ohne Anwalt vom gegnerischen Versicherer abrechnen, dies vor dem Hintergrund, dass die Abwicklung von Unfällen Zeitaufwand, Papierkrieg und mitunter auch vermeidbaren Ärger verursachen.

Oftmals wird die Regulierung durch die ersatzpflichtige Gegenseite verzögert – der Schaden „klein“ gerechnet. Versicherer rationalisieren zunehmend und betreiben auch über Werkstätten ein Schadenmanagement mit sog. „Fair Play“ Konzepten. Hinter für den Geschädigten und dessen Werkstatt

als Service verkaufter „fairer“ Verpackung verbirgt sich aber nichts anderes, als eine Schadensabwicklung, die primär dem Versicherer nützt, weniger dem Geschädigten und seiner Werkstatt.

Liegt nicht nur ein Bagatellschaden vor (über 800,00 €) können Sie einen von der Versicherungswirtschaft unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl hinzuziehen. Der Versicherer des Geschädigten kontert Ihr Gutachten mitunter mit einem „Gegengutachten“ oder einem sog. „elektronischen Prüfbericht“, der Positionen Ihres Gutachtens verkürzt oder Ihnen die Art der Reparatur vorschreibt. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Sie haben regelmäßig Anspruch auf fachgerechte Reparatur auf der Grundlage Ihres Gutachtens durch die Fachwerkstatt Ihres Vertrauens. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 29. April 2003 – Az. VI ZR 398/02, sog. „Porsche-Urteil“, das der BGH mit neuem Urteil vom 20.10.2009 – Az: VI ZR 53/09 bestätigt hat).

Geschädigte merken mitunter nicht, dass Ihnen Schadenersatz vorenthalten wird, der ihnen eigentlich zusteht. Bei Personenschäden ist die Unfallabwicklung noch komplexer und sollte ohne den professionellen unabhängigen Fachanwalt für Verkehrsrecht nicht durchgeführt werden. Dieser informiert vorab unverbindlich und verhandelt mit dem Versicherer auf Augenhöhe.