29. April 2024
Nach vertragsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abnahme. Im Zuge der Abnahme ist das Werk durch den Auftraggeber zu prüfen. Zeigen sich hierbei Mängel, muss der Auftraggeber auf diese hinweisen und sich die Ausübung seiner Rechte vorbehalten.