Artikel von Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Thomas Kindel, LL.M. vom 05.06.2014

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – Az. VII ZR 241/13) hatte sich unlängst mit der Klage eines Auftragnehmers zu befassen, der Restwerklohn für bewußt „schwarz“ ausgeführte Elektroarbeiten gegenüber seinem Auftraggeber geltend gemacht hatte. Die Parteien hatten vereinbart, dass über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus eine Barzahlung in Höhe von 5.000,00 € erfolgen sollte, für die keine Rechnung gestellt und auch keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nach Erbringung der Leistungen verweigerte der Auftraggeber die Zahlung dieses Teils des Werklohnes.

Der BGH hat die Klage abgewiesen und den Werklohnanspruch des Kläger aufgrund der Schwarzgeldabrede wegen Verstoßes gegen § 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) verneint. Dabei stellte das Gericht in Fortführung seiner Entscheidung vom 01.08.2013 (BGH, Urteil vom 01.08 2013 – VII ZR 6/13) klar, dass der gesamte Werkvertrag wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch (insgesamt) nicht gegeben ist.

Die letztgenannte Entscheidung hatte den spiegelbildlichen Fall zum Gegenstand, sprich die Klage eines Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen vorhandenen Mängeln am Gewerk. Auch insofern wurde entschieden, dass bei „schwarz“ vergebenen Aufträgen dem Auftraggeber keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen können.

Bedeutet dieses, dass generell bei einer auf dem Bau leider bei geringen Auftragssummen noch durchaus üblichen „Ohne-Rechnung-Abrede“ die Parteien „rechtlos“ sind, sprich keine durchsetzbaren Ansprüche gegeneinander haben?

Nein. So ist z.B. an den Fall zu denken, in dem der Auftragnehmer die Umsatzsteuer tatsächlich abführt, es dem Auftraggeber aber auf die Stellung einer Rechnung – weswegen auch immer –  nicht ankommt. In diesem Fall stellt eine „ohne-Rechnung-Abrede“ zwar einen Verstoß gegen § 14 Abs.2 S.1 Nr. Umsatzsteuergesetz (UStG) dar, der Bauvertrag und dessen Wirksamkeit selbst wird jedoch letztlich nicht in Frage gestellt. Für diese Fallkonstellation ist anerkannt, dass der Auftragnehmer sich treuwidrig verhalten kann, wenn er die Gewerke mangelhaft ausführt und sich dann zur Abwehr von Mängelansprüchen des Auftraggebers auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen einer „ohne-Rechnung-Abrede“ beruft (BGH, Urteil vom 24.04.2008 – VII ZR 42/07).

Wenn der Auftraggeber jedoch aus der Abrede Vorteile zieht (Erlangung einer Werkleistung bei Nichtzahlung der zu entrichtenden Umsatzsteuer), liegt eine Schwarzgeldabrede und damit eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abgabenordnung (AO) vor. Der Vertrag ist nichtig. Geleistete Zahlungen kann der Auftragnehmer gemäß § 817 S.2 BGB nicht zurückfordern.