Für den ersten Kontakt

0531.388 14 14
info@bs-law.de
0531.388 14 14
info@bs-law.de
logo
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Kanzlei
  • Rechtsgebiete
    • Verkehrsrecht
    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Baurecht
  • Anwälte
    • Jürgen Wabbel
    • Annette Stebner
    • Thomas Kindel, LL. M.
    • Thorsten Schumacher
    • Christian Bunka
    • Sascha Henke
  • Formulare
  • Kontakt
  • Nachruf Dr. Pfennig
✕
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Kanzlei
  • Rechtsgebiete
    • Verkehrsrecht
    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Baurecht
  • Anwälte
    • Jürgen Wabbel
    • Annette Stebner
    • Thomas Kindel, LL. M.
    • Thorsten Schumacher
    • Christian Bunka
    • Sascha Henke
  • Formulare
  • Kontakt
  • Nachruf Dr. Pfennig

Für den ersten Kontakt

0531.388 14 14
info@bs-law.de
0531.388 14 14
info@bs-law.de
logo
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Kanzlei
  • Rechtsgebiete
    • Verkehrsrecht
    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Baurecht
  • Anwälte
    • Jürgen Wabbel
    • Annette Stebner
    • Thomas Kindel, LL. M.
    • Thorsten Schumacher
    • Christian Bunka
    • Sascha Henke
  • Formulare
  • Kontakt
  • Nachruf Dr. Pfennig
✕
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Kanzlei
  • Rechtsgebiete
    • Verkehrsrecht
    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Baurecht
  • Anwälte
    • Jürgen Wabbel
    • Annette Stebner
    • Thomas Kindel, LL. M.
    • Thorsten Schumacher
    • Christian Bunka
    • Sascha Henke
  • Formulare
  • Kontakt
  • Nachruf Dr. Pfennig

Private BAurecht

Baurecht – Mängelansprüche durchsetzen (Rechtsanwalt Thomas Kindel in Neue Braunschweiger vom 26.10.2019)

Nach vertragsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abnahme. Im Zuge der Abnahme ist das Werk durch den Auftraggeber zu prüfen. Zeigen sich hierbei Mängel, muss der Auftraggeber auf diese hinweisen und sich die Ausübung seiner Rechte vorbehalten. Zur Beweisbarkeit ist ein Protokoll zu fertigen und zu unterschreiben. Wenn Mängel vorhanden sind, hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber sollte insofern eine ausreichend lang bemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Im Gegensatz zum Kauf hat der Auftragnehmer grundsätzlich ein einmaliges Recht zur Nacherfüllung. Doch Vorsicht! Ob der Auftraggeber nach erfolgloser Mangelbeseitigung sofort weitere Rechte in Form von Schadensersatz, Kostenvorschuss, Selbstvornahme o.a. geltend machen kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Das OLG Hamm hat z.B. in einer bemerkenswerten Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch nach insgesamt 4 (!) durchgeführten Nacherfüllungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag auszugehen sei (OLG Hamm, Urt. v. 28.02.2013, Az. 21 U 86/12) mit der Folge, dass der Auftraggeber im konkreten Fall auf den aufgewandten Kosten zur Mängelbeseitigung „sitzen blieb“.

Auch ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Mängelbeseitigung durch Drittunternehmen regelmäßig Beweise vernichtet werden. Die mangelhafte Leistung ist abgestellt. Insofern ist regelmäßig dann, wenn die Existenz des Mangels nicht anerkannt ist oder Streit über die Art der Nacherfüllung besteht, vor Mängelbeseitigung Beweissicherung durch Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich. Ob hierbei die Einholung eines Privatgutachtens zunächst genügt, oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren angestrengt werden sollte, ist wiederum im Einzelfall zu prüfen. Hierbei ist maßgeblich die Dringlichkeit einer Mängelbeseitigung (z.B. aufgrund zu erwartender Folgeschäden), die Schwere des Mangels und die vertraglichen Konstellationen entscheidend.

Thomas Kindel
Thomas Kindel
Aktuelles
Rechtsanwälte
Dr. Pfennig & Wabbel und Partner PartGmbB
Mittelweg 2
38106 Braunschweig

(0531) 388 14 14
info@bs-law.de

Rechtsgebiete

  • Verkehrsrecht
  • Baurecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht

Rechtliches

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum

Ihre Experten

  • Jürgen Wabbel
  • Annette Stebner
  • Thomas Kindel
  • Thorsten Schumacher
  • Christian Bunka
  • Sascha Henke

Bürozeiten

Montag - Donnerstag
08.00 - 13.00 Uhr & 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 13.00 Uhr

Telefonzeiten

Montag - Freitag:
08.00 - 12.00 & 14.00 - 17.00 Uhr 


© 2025 Rechtsanwälte Dr. Pfennig & Wabbel und Partner. Alle Rechte vorbehalten.

  • Rufen Sie uns an!
  • Schreiben Sie uns eine E-Mail
  • Termin online anfragen