ERbrecht
Verkehrsrecht: Die neue Straßenverkehrs-Ordnung tritt am 28.04.2020 in Kraft; Fahrverbot bereits ab 21 km/h Überschreitung
Mit dem 28.04.2020 tritt die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung und damit insbesondere eine Reihe an erhöhten Bußgeldern in Kraft . Für alle Teilnehmer am Straßenverkehr bedeutet dies, dass schon bei teilweise deutlich geringeren Verstößen gleichzeitig merkbar erhöhte Bußgelder und sogar Fahrverbote drohen.
Laut Bundesverkehrsministerium soll die Novelle insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer schützen und Vorteile für Carsharing und Elektrofahrzeuge bieten. Bundesverkehrsminister Scheuer führt dazu aus “damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! “. Damit Sie nicht demnächst unliebsame Post zugestellt bekommen, möchten wir Ihnen mit diesem Artikel einen kurzen Überblick zu den wesentlichen Änderungen bieten.
Die auf den ersten Blick gravierendste Änderung trifft den Autofahrer besonders hart: Ein Fahrverbot kann nun schon bei geringeren Geschwindigkeitsübertretungen drohen. Innerorts ist im Regelfall ein Fahrverbot ab 21 km/h (bisher 31 km/h) zu verhängen. Außerorts droht dieses nun schon ab 26 km/h drüber (bisher 41 km/h). Bei 71 km/h in der Stadt oder 146 km/h in der 120er Zone auf der Autobahn ist also ab dem 28.04.2020 der Führerschein für einen Monat weg.
Ebenfalls ein Fahrverbot sowie 2 Punkte in Flensburg drohen für das Nichtbilden- und oder das Befahren einer Rettungsgasse – nach der Novelle auch ohne konkrete Gefährdung oder Behinderung. Darüber hinaus wird das Bußgeld für diese Fälle drastisch erhöht und kann nunmehr bis zu 320 € betragen. Eine Rettungsgasse ist übrigens rechtzeitig, d.h. bereits bei stockendem Verkehr, zu bilden.
Einem allgemein verbesserten Verkehrsfluss sowie der Übersichtlichkeit an Kreuzungen soll die Erhöhung von Geldbußgen für das rechtswidrige Parken an unübersichtlichen Stellen, scharfen Kurven oder das verbotswidrige Parken auf Geh- / Radwegen dienen. Im Speziellen für das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken in zweiter Reihe kann nunmehr ein Bußgeld von bis zu 100 € verhängt werden. Besonders hart trifft den Autofahrer dabei wohl aber, das bereits ab einer Geldbuße von 60 € ein Punkt in Flensburg eingetragen wird. Das Sammeln von Punkten kann nunmehr also häufig schon durch Falschparken beginnen.
Besonders der Verkehr mit dem Fahrrad soll geschützt und gefördert werden. Was bisher nur aus der Rechtsprechung bekannt war, wird ab dem 28.04.2020 ausdrücklich festgelegt. Es gilt ein Mindestabstand für das Überholen durch ein Kraftfahrzeug. Der Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts gilt dabei u.a. für das Überholen von Fußgängern, Radfahrern und E-Scootern. Weitere Änderungen sind die Einführung von Fahrradzonen, einem Grünpfeil speziell für Radfahrer sowie die Vorschrift von der Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Fahrzeuge über 3,5 t innerorts. Das trifft Sie z.B. bereits wenn Sie sich einen Kleintransporter bis 7,5 t für einen Umzug mieten. Rechtsfolge für einen fahrlässigen Verstoß: ein Bußgeld von 70 € und ein Punkt in Flensburg. Nicht nur LKW Fahrer müssen sich hier also besonders vorsehen.
Weitere Änderungen sind die rechtssichere Kennzeichnung von Parkplätzen für Carsharing durch ein neues Verkehrsschild, die Einführung eines Tatbestandes für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge sowie das nunmehr ausdrückliche Verbot der Benutzung von Blitzer Apps während der Fahrt – unabhängig davon, ob diese auf dem Navigationsgerät oder dem Smartphone betrieben wird.
Wer sich einen ausführlichen Überblick über die Änderungen verschaffen möchte, kann dies direkt beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter bmvi.de tun. Mit dem Suchbegriff StVO Novelle finden Sie dort alle Informationen zur neuen Straßenverkehrs-Ordnung.
Gerne können Sie sich auch jederzeit an einen unserer Anwälte wenden. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht halten sich für Sie jederzeit auf dem aktuellen Stand. Gerade bei Verstößen rund um Stichtage wie den 28.04.2020 kann eine Überprüfung und ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid besonders sinnvoll sein. Die Kosten dafür trägt in vielen Fällen Ihre Rechtsschutzversicherung.
Eine Zahlungsverpflichtung mit einem Unterschied zwischen den Geschwistern von 1225,50 € bei einer Netto-Einkommensdifferenz von elf Euro monatlich wird für niemanden nachvollziehbar sein. Aus diesem Grunde kann die derzeitige Berechnungsgrundlage nicht richtig sein. Rechtsprechung und Gesetzgebung werden hier kurzfristig korrigierend eingreifen müssen.
Wir werden uns daher in künftigen Verfahren auf Elternunterhalt dafür einsetzen, dass der Freibetrag (Selbstbehalt) für einen Alleinstehenden auf mindestens 5.500 € angehoben wird und für Ehepaare auf 9.900,00 €. Hierzu gibt es mehrere Ansätze in Literatur und Rechtsprechung, mit denen sich dies begründen lässt. Aktuelle Entscheidungen hierzu werden aber auf sich warten lassen müssen. Aus unserer Sicht ist es aber geboten, schon frühzeitig, nämlich bereits bei der Korrespondenz mit der Sozialbehörde, diesen Standpunkt einzunehmen. Wer sich zu früh auf Zahlungen einlässt kann erhebliche Nachteile erleiden, wie das vorstehende Beispiel zeigt. Nach der hier vertretenen Ansicht wäre damit auch die Tochter nicht verpflichtet, Zahlungen zu leisten.
Das Beispiel ist natürlich vereinfacht. In der Praxis gibt es noch an sehr vielen anderen Positionen „Stellschrauben“, die bei richtiger Handhabung zu einer erheblichen Reduzierung der Belastung durch Elternunterhalt führen können. Die Frage: „Elternunterhalt-wie viel muss ich zahlen?“ ist nicht generell zu beantworten, sondern benötigt immer eine genaue Analyse der individuellen Lebenssituation. Nach wie vor gilt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:Elternunterhalt Erste Hilfe- Checkliste
Niemand muss zur Finanzierung des Elternunterhaltes eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen, es sei denn, er lebt im Luxus.
(BGH v. 23.10.02 , XII ZR 266/99)
An dieser Grundsatzentscheidung ändert sich auch nichts durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz und die „Luxus-Diskussion“ darf nicht überproportional und ohne Augenmaß verlagert werden, nur weil jemand sich über ein höheres Einkommen einen höheren Lebensstandard geschaffen hat.
Der Artikel endet mit dem Hinweis:
Betroffene sollten sich rechtzeitig über vorbeugende Maßnahmen Gedanken machen.
Daher nachstehend als kleiner Service zum kostenfreien Download unsere Elternunterhalt Erste Hilfe- Checkliste zum Thema: Elternunterhalt – was tun, wenn Post vom Sozialamt kommt?