Bußgeldrecht = Gerechtigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wiegt weniger schwer als eine Straftat. Deshalb verhängen die zuständigen Behörden Bußgelder statt Strafen. Die Folgen eines Verkehrsverstoßes, wie zum Beispiel die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Überholen im Überholverbot oder das Überfahren einer roten Ampel, können aber zu erheblichen Geldbußen führen oder im schlimmsten Fall zu einem Fahrverbot. Das kann privat und beruflich zu massiven Einschränkungen bis hin zu existenzbedrohenden Folgen führen. Niemand wird der Aussage widersprechen, dass auch im Straßenverkehr die Gesetze eingehalten werden müssen. Zur Gerechtigkeit im Einzelfall gehört aber, dass jeder Betroffene so lange als unschuldig gilt, bis ihm zweifelsfrei die Schuld nachgewiesen ist. Außerdem dürfen die verhängten Maßnahmen der Bußgeldbehörden nicht unverhältnismäßig sein.
Oft übersehen: Bei einem Verkehrsunfall hat die Entscheidung darüber, wer ein Bußgeld bekommt, häufig eine erhebliche Indizwirkung in Bezug auf die spätere Schuldfrage, sodass auch ein relativ kleines Bußgeld ganz massive wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann.
Hier für Gerechtigkeit einzutreten ist Aufgabe unserer Fachanwälte für Verkehrsrecht.
Ordnungswidrigkeiten
Ein herausragender Fall in Bußgeldangelegenheiten war folgender. Unser Mandant ist selbständiger Unternehmer mit einer überdurchschnittlichen jährlichen Fahrleistung. Dieser war dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und hatte dann innerhalb weniger Wochen insgesamt 4 Bußgeldverfahren ausgelöst (alles Geschwindigkeitsüberschreitungen), die allesamt mit Punkten belegt waren sowie in 2 Fällen ein Fahrverbot als Folge hatten.
Eine Häufung von Bußgeldverfahren ist nicht selten, da trifft „Murphy´s Gesetz“ zu: „Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen.“ Unser Mandant hatte zudem bereits schon Vorbelastungen im Flensburger Fahreignungsregister, sodass aufgrund der nun weiteren anhängigen Verfahren die Fahrerlaubnis unserer Mandanten aufgrund der möglichen Punktehäufung gefährdet war.
Wir haben dann auftragsgemäß alle 4 Verfahren, die alle vor unterschiedlichen Dienststellen anhängig waren, übernommen und dafür Sorge getragen, dass alle Angelegenheiten parallel „am Leben“ gehalten wurden, damit nicht vereinzelt Rechtskraft eintritt und damit der nachfolgende Eintrag in das Fahreignungsregister verhindert wird. In allen Fällen wurden die angeforderten Ermittlungsakten ausgewertet, die zugebilligten Einlassungsfristen wurden weit ausgeschöpft, auch aus taktischen Gründen antragsgemäß verlängert. Nachfolgend haben wir dann in einigen Fällen Einlassungen abgegeben, in anderen wieder aus taktischen Gründen nicht.
Im Ergebnis konnten wir erreichen, dass beide Verfahren, in denen auch Fahrverbot drohte, eingestellt wurden, die beiden anderen Angelegenheiten wurden dann parallel durch Einspruchsrücknahme beendet. Dies führte dazu, dass nicht nur die drohenden Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis verhindert werden konnten, sondern unser Mandant auch noch die Möglichkeit hatte, durch ein Aufbauseminar einen Abbau von Punkten zu bewirken.
Ein weiterer Fall zeigt, dass die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte, die nur ein Anwalt erhält, erhebliches bewirken kann. Unser Mandant ist an einem Wintertag in einen Kreuzungsbereich eingefahren, denn er hatte aufgrund von akuter Glätte nicht bremsen wollen. Dabei wurde er „geblitzt“ und erhielt später einen Anhörungsbogen bezüglich eines Rotlichtverstoßes. Das verwirkte Bussgeld war auch mit einer Eintragung im Flensburger Fahreingungsregister verbunden, ferner drohte ein Fahrverbot.
Mit einem Anhörungsbogen zur Bußgeldangelegenheit hat der Mandant uns aufgesucht. Wir haben keine Angaben bei der Bußgeldstelle abgegeben und die Ermittlungsakte angefordert. Signifikant war, dass der Anhörung kein Beweisfoto beigefügt war, was sonst üblich ist. Unser Mandant war auch der Halter des Fahrzeugs. Als wir die Ermittlungsakte erhalten haben, stellten wir nach deren Auswertung fest, dass das Tatfoto, das den Fahrer zeigen soll, nicht zu Lasten unseres Mandanten verwertbar war, da im Moment der Aufnahme eine Schneeflocke vor der Kameralinse war, die genau die Gesichtspartie unseres Mandanten verdeckte. Mit dieser Information konnten wir das Verfahren zur Einstellung bringen. Auch hier zeigt sich, wie wichtig es ist, vor Beauftragung des Fachanwaltes für Verkehrsrecht keine Angaben zur Sache und zur Fahrereigenschaft zu machen.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Christian Pfennig
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Thorsten Schumacher
Fachanwalt für Verkehrsrecht