Bußgeldrecht = Gerechtigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wiegt weniger schwer als eine Straftat. Deshalb verhängen die zuständigen Behörden Bußgelder statt Strafen. Die Folgen eines Verkehrsverstoßes, wie zum Beispiel die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Überholen im Überholverbot oder das Überfahren einer roten Ampel, können aber zu erheblichen Geldbußen führen oder im schlimmsten Fall zu einem Fahrverbot. Das kann privat und beruflich zu massiven Einschränkungen bis hin zu existenzbedrohenden Folgen führen. Niemand wird der Aussage widersprechen, dass auch im Straßenverkehr die Gesetze eingehalten werden müssen. Zur Gerechtigkeit im Einzelfall gehört aber, dass jeder Betroffene so lange als unschuldig gilt, bis ihm zweifelsfrei die Schuld nachgewiesen ist. Außerdem dürfen die verhängten Maßnahmen der Bußgeldbehörden nicht unverhältnismäßig sein.

Oft übersehen: Bei einem Verkehrsunfall hat die Entscheidung darüber, wer ein Bußgeld bekommt, häufig eine erhebliche Indizwirkung in Bezug auf die spätere Schuldfrage, sodass auch ein relativ kleines Bußgeld ganz massive wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann.

Hier für Gerechtigkeit einzutreten ist Aufgabe unserer Fachanwälte für Verkehrsrecht.

Häufig gestellte Fragen
Fallstudien

Ordnungswidrigkeiten

Ein herausragender Fall in Bußgeldangelegenheiten war folgender. Unser Mandant ist selb­stän­di­ger Unternehmer mit einer überdurchschnittlichen jährlichen Fahrleistung. Dieser war dringend auf sei­ne Fahr­er­laub­nis angewiesen und hatte dann innerhalb weniger Wochen insgesamt 4 Buß­geld­ver­fah­ren ausgelöst (alles Geschwindigkeitsüberschreitungen), die allesamt mit Punkten belegt wa­ren sowie in 2 Fällen ein Fahrverbot als Folge hat­ten.

Eine Häufung von Bußgeldverfahren ist nicht selten, da trifft „Murphy´s Gesetz“ zu: „Alles, was schief­ge­hen kann, wird auch schief­ge­hen.“ Unser Mandant hatte zudem bereits schon Vor­be­la­stun­gen im Flensburger Fah­reig­nungs­re­gi­ster, sodass aufgrund der nun weiteren anhängigen Ver­fah­ren die Fahrerlaubnis unserer Man­dan­ten aufgrund der möglichen Punktehäufung gefährdet war.

Wir haben dann auftragsgemäß alle 4 Ver­fah­ren, die alle vor unterschiedlichen Dienststellen an­hän­gig waren, übernommen und dafür Sor­ge getragen, dass alle Angelegenheiten parallel „am Le­ben“ ge­hal­ten wurden, damit nicht ver­ein­zelt Rechtskraft eintritt und damit der nachfolgende Ein­trag in das Fah­reig­nungs­re­gi­ster verhindert wird. In allen Fällen wurden die angeforderten Er­mitt­lungs­ak­ten ausgewertet, die zugebilligten Einlassungsfri­sten wurden weit ausgeschöpft, auch aus taktischen Gründen antragsgemäß ver­län­gert. Nachfolgend haben wir dann in ei­ni­gen Fällen Ein­las­sun­gen abgegeben, in anderen wieder aus taktischen Gründen nicht.

Im Ergebnis konn­ten wir erreichen, dass beide Verfahren, in denen auch Fahrverbot drohte, ein­ge­stellt wurden, die beiden anderen Angelegenheiten wurden dann par­al­lel durch Ein­spruchs­rück­nah­me beendet. Dies führte dazu, dass nicht nur die drohenden Aus­wir­kun­gen auf die Fahr­er­laub­nis verhindert werden konnten, sondern unser Mandant auch noch die Möglichkeit hatte, durch ein Auf­bau­se­mi­nar einen Abbau von Punkten zu bewirken.

Ein weiterer Fall zeigt, dass die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte, die nur ein Anwalt erhält, er­heb­li­ches bewirken kann. Unser Mandant ist an einem Wintertag in einen Kreuzungsbereich ein­ge­fah­ren, denn er hatte aufgrund von akuter Glätte nicht bremsen wollen. Dabei wurde er „ge­blitzt“ und erhielt später einen Anhörungsbogen bezüglich eines Rotlichtverstoßes. Das verwirkte Buss­geld war auch mit einer Eintragung im Flensburger Fahr­ein­gungs­re­gi­ster verbunden, ferner droh­te ein Fahrverbot.

Mit einem Anhörungsbogen zur Bußgeldangelegenheit hat der Mandant uns aufgesucht. Wir ha­ben keine An­ga­ben bei der Bußgeldstelle abgegeben und die Ermittlungsakte angefordert. Si­gni­fi­kant war, dass der Anhörung kein Beweisfoto beigefügt war, was sonst üblich ist. Unser Mandant war auch der Halter des Fahrzeugs. Als wir die Ermittlungsak­te erhalten haben, stellten wir nach de­ren Aus­wer­tung fest, dass das Tatfoto, das den Fahrer zeigen soll, nicht zu Lasten unseres Man­dan­ten ver­wert­bar war, da im Moment der Aufnahme eine Schneeflocke vor der Kameralinse war, die ge­nau die Ge­sicht­spar­tie unseres Mandanten verdeckte. Mit dieser Information konnten wir das Ver­fah­ren zur Einstellung bringen. Auch hier zeigt sich, wie wichtig es ist, vor Be­auf­tra­gung des Fach­an­wal­tes für Verkehrsrecht keine Angaben zur Sache und zur Fah­re­rei­gen­schaft zu ma­chen.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Christian Pfennig

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Thorsten Schumacher

Fachanwalt für Verkehrsrecht