Führerscheinrecht = Freiheit

Wenn der Führerschein in Gefahr ist, wird es ganz besonders bewusst: Wie groß war doch das Gefühl persönlicher Freiheit, als wir zum ersten Mal unsere eigene Fahrerlaubnis (Führerschein) in den Händen hielten. Die persönliche Mobilität ist ein hohes Gut. Nicht nur privat – auch beruflich ist der Führerschein oftmals von existenzieller Bedeutung. Wenn der Führerschein bedroht ist, sei es durch die Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit, aufgrund zu vieler Punkte in Flensburg oder durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung – unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht helfen Ihnen mit allen Kräften, damit Sie mobil bleiben.

Häufig gestellte Fragen
Fallstudien

Führerschein Strafrecht Braunschweig

Wir haben auf unserer Web -Seite einen Service für Verkehrsteilnehmer (Scheckkarte zum Aus­schnei­den mit Verhaltensregeln bei Unfall – Ordnungswidrigkeit und Strafverfahren im Verkehr). Im fol­gen­den Fall hat diese Karte unserem Mandanten vor viel Ärger bewahrt.

Unser Mandant hatte mit sei­nem PKW auf einer engen Strasse mit einem entgegenkommenden Fahr­zeug eine leichte Be­rüh­rung mit den Außenspiegeln. Er selbst hatte keinen Schaden an sei­nem Spiegel erkannt  und auch das gegnerische Fahrzeug machte seiner Meinung nach keine An­stal­ten anzuhalten. Für un­se­ren Mandanten war die Sache damit erledigt „nochmals Glück ge­habt“, er setzte seine Fahrt fort oh­ne anzuhalten, hat doch der Gegner auch nicht gehalten.

Dem war aber nicht so, denn er wurde spä­ter zu Hause von der Polizei aufgesucht, die ihn zu die­sem „Unfallgeschehen“ dann be­fragt hat­te und seinen Führerschein und Fahrzeugpapiere von ihm ver­lang­te. Genau dort hat er un­se­re „Scheck­kar­te“ verwahrt, die er dann, als die Polizisten seine Pa­pie­re kontrollierten, noch­mals durch­las. Dort steht im Dickdruck „Ihr Grundrecht: Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung“.

Genau das hat un­ser Mandant dann auch gemacht und der Polizei gegenüber keine Angaben zur Sa­che gemacht. Spä­ter hat er dann eine Vor­la­dung zur Polizei wegen „unerlaubten Entfernen vom Un­fall­ort“ er­hal­ten, damit ist er dann zu uns ge­kom­men. Wir haben dann die Ermittlungsakte an­ge­for­dert und aus­ge­wer­tet. Der Unfallgegner hat unseren Mandanten angezeigt, eine präzise Zeu­gen­aus­sa­ge abgegeben und einen Schaden an seinem Fahrzeug belegt. Er konnte aber unseren Man­dan­ten nicht ausreichend beschreiben, sodass die­ser ausreichend zu identifizieren war.

Wir haben dann ohne jed­we­de Einlassung die Einstellung des Verfahrens beantragt, die auch dann antragsgemäß erfolgte, da unser Man­dant als Täter nicht ermittelt werden konn­te. Hätte er An­ga­ben zu der Polizei über seine Fah­re­rei­gen­schaft gemacht, hätte er sich damit selbst iden­ti­fi­ziert und als Täter der Polizei gegenüber präsentiert. Im Ergebnis blieb unser Mandant nicht nur straf­frei, sondern er ersparte sich auch ei­nen möglichen Regreß sei­nes Haftpflichtversicherers, da er nicht belangt werden konnte.

Wir können nicht oft genug be­to­nen: „Ich ha­be noch nie bereut, was ich nicht gesagt habe“.

Wie wichtig es ist, nicht den Einschätzungen Dritter zu vertrauen, zeigt auch folgender Fall. Un­ser Man­dant hatte beim Linksabbiegen mit seinem PKW eine Radfahrerin übersehen und an­ge­fah­ren, die­se wurde dabei verletzt. Es waren Polizei, Krankenwagen und Zeugen an der Un­fall­stel­le. Un­ser Mandant schilderte dem Polizisten, der den Unfall aufnahm, dass er von der Sonne geblendet wor­den sei. Der Polizist teilte daraufhin unserem Mandanten mit, dass die Einlassung unseres Man­dan­ten eine Erklärung für den Unfall war.

Diese Angabe des Polizisten nahm unser Mandant zum Anlass, sich keinen Anwalt nehmen zu müs­sen, der Polizist habe ihm ja keine Schuld gegeben. Spä­ter erhielt unser Mandant zu seiner Über­ra­schung vom Amtsgericht Braunschweig einen Straf­be­fehl (schriftliche Verurteilung) wegen „fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung“ mit einer Geldstrafe. Erst mit die­sem kam er dann zu uns.

Wir haben gegen den Straf­be­fehl sofort fristwahrend Einspruch ein­ge­legt, die Strafakte an­ge­for­dert, ausgewertet und eine Besichtigung der Unfallstelle vor­ge­nom­men, sowie die Wet­ter­ver­hält­nis­se und den Sonnenstand zum Unfallzeitpunkt recherchiert und ins Ver­hält­nis zu der Fahr­po­si­tion unseres Mandanten sowie der Radfahrerin gesetzt. Aus Sicht un­se­res Mandanten konnte so­mit das Blenden durch die tief stehende Sonne faktisch belegt werden, was Auswirkungen auf den sub­jek­ti­ven Tatbestand der Tat hat. Entsprechend wur­de eine de­tai­lier­te Einlassung von uns an das Gericht abgegeben und dann in Nach­ver­hand­lun­gen mit dem Gericht erwirkt, dass oh­ne eine Ge­richts­ver­hand­lung der gegen unseren Mandanten erlassene Straf­be­fehl aufgehoben und das Ver­fah­ren zugunsten unseres Mandanten gegen Geldauflage an einen ge­mein­nüt­zi­gen Zweck ein­ge­stellt wurde.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Christian Pfennig

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Thorsten Schumacher

Fachanwalt für Verkehrsrecht