Führerscheinrecht = Freiheit
Wenn der Führerschein in Gefahr ist, wird es ganz besonders bewusst: Wie groß war doch das Gefühl persönlicher Freiheit, als wir zum ersten Mal unsere eigene Fahrerlaubnis (Führerschein) in den Händen hielten. Die persönliche Mobilität ist ein hohes Gut. Nicht nur privat – auch beruflich ist der Führerschein oftmals von existenzieller Bedeutung. Wenn der Führerschein bedroht ist, sei es durch die Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit, aufgrund zu vieler Punkte in Flensburg oder durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung – unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht helfen Ihnen mit allen Kräften, damit Sie mobil bleiben.
Führerschein Strafrecht Braunschweig
Wir haben auf unserer Web -Seite einen Service für Verkehrsteilnehmer (Scheckkarte zum Ausschneiden mit Verhaltensregeln bei Unfall – Ordnungswidrigkeit und Strafverfahren im Verkehr). Im folgenden Fall hat diese Karte unserem Mandanten vor viel Ärger bewahrt.
Unser Mandant hatte mit seinem PKW auf einer engen Strasse mit einem entgegenkommenden Fahrzeug eine leichte Berührung mit den Außenspiegeln. Er selbst hatte keinen Schaden an seinem Spiegel erkannt und auch das gegnerische Fahrzeug machte seiner Meinung nach keine Anstalten anzuhalten. Für unseren Mandanten war die Sache damit erledigt „nochmals Glück gehabt“, er setzte seine Fahrt fort ohne anzuhalten, hat doch der Gegner auch nicht gehalten.
Dem war aber nicht so, denn er wurde später zu Hause von der Polizei aufgesucht, die ihn zu diesem „Unfallgeschehen“ dann befragt hatte und seinen Führerschein und Fahrzeugpapiere von ihm verlangte. Genau dort hat er unsere „Scheckkarte“ verwahrt, die er dann, als die Polizisten seine Papiere kontrollierten, nochmals durchlas. Dort steht im Dickdruck „Ihr Grundrecht: Aussageverweigerung“.
Genau das hat unser Mandant dann auch gemacht und der Polizei gegenüber keine Angaben zur Sache gemacht. Später hat er dann eine Vorladung zur Polizei wegen „unerlaubten Entfernen vom Unfallort“ erhalten, damit ist er dann zu uns gekommen. Wir haben dann die Ermittlungsakte angefordert und ausgewertet. Der Unfallgegner hat unseren Mandanten angezeigt, eine präzise Zeugenaussage abgegeben und einen Schaden an seinem Fahrzeug belegt. Er konnte aber unseren Mandanten nicht ausreichend beschreiben, sodass dieser ausreichend zu identifizieren war.
Wir haben dann ohne jedwede Einlassung die Einstellung des Verfahrens beantragt, die auch dann antragsgemäß erfolgte, da unser Mandant als Täter nicht ermittelt werden konnte. Hätte er Angaben zu der Polizei über seine Fahrereigenschaft gemacht, hätte er sich damit selbst identifiziert und als Täter der Polizei gegenüber präsentiert. Im Ergebnis blieb unser Mandant nicht nur straffrei, sondern er ersparte sich auch einen möglichen Regreß seines Haftpflichtversicherers, da er nicht belangt werden konnte.
Wir können nicht oft genug betonen: „Ich habe noch nie bereut, was ich nicht gesagt habe“.
Wie wichtig es ist, nicht den Einschätzungen Dritter zu vertrauen, zeigt auch folgender Fall. Unser Mandant hatte beim Linksabbiegen mit seinem PKW eine Radfahrerin übersehen und angefahren, diese wurde dabei verletzt. Es waren Polizei, Krankenwagen und Zeugen an der Unfallstelle. Unser Mandant schilderte dem Polizisten, der den Unfall aufnahm, dass er von der Sonne geblendet worden sei. Der Polizist teilte daraufhin unserem Mandanten mit, dass die Einlassung unseres Mandanten eine Erklärung für den Unfall war.
Diese Angabe des Polizisten nahm unser Mandant zum Anlass, sich keinen Anwalt nehmen zu müssen, der Polizist habe ihm ja keine Schuld gegeben. Später erhielt unser Mandant zu seiner Überraschung vom Amtsgericht Braunschweig einen Strafbefehl (schriftliche Verurteilung) wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ mit einer Geldstrafe. Erst mit diesem kam er dann zu uns.
Wir haben gegen den Strafbefehl sofort fristwahrend Einspruch eingelegt, die Strafakte angefordert, ausgewertet und eine Besichtigung der Unfallstelle vorgenommen, sowie die Wetterverhältnisse und den Sonnenstand zum Unfallzeitpunkt recherchiert und ins Verhältnis zu der Fahrposition unseres Mandanten sowie der Radfahrerin gesetzt. Aus Sicht unseres Mandanten konnte somit das Blenden durch die tief stehende Sonne faktisch belegt werden, was Auswirkungen auf den subjektiven Tatbestand der Tat hat. Entsprechend wurde eine detailierte Einlassung von uns an das Gericht abgegeben und dann in Nachverhandlungen mit dem Gericht erwirkt, dass ohne eine Gerichtsverhandlung der gegen unseren Mandanten erlassene Strafbefehl aufgehoben und das Verfahren zugunsten unseres Mandanten gegen Geldauflage an einen gemeinnützigen Zweck eingestellt wurde.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Christian Pfennig
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Thorsten Schumacher
Fachanwalt für Verkehrsrecht