Die Verhängung eines Fahrverbotes bedeutet für denjenigen, der auf seine Fahrerlaubnis (beruflich) angewiesen ist, eine außerordentliche Härte. Die Aufhebung des Fahrverbotes kann in Betracht kommen gegen (deutliche) Erhöhung einer Geldbuße. Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass kein Fahrverbot innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorab vollstreckt wurde und Vorbelastungen dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Behörden und Gerichte sind hier restriktiv in der Handhabung.

Das Amtsgericht Regensburg bzw. auch das Amtsgericht Segeberg sind diesbezüglich neue Wege gegangen. Beide Entscheidungen hatten vom Fahrverbot abgesehen, nachdem die Betroffenen jeweils an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen hatten.

In einem Fall war ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt worden; das Gericht hatte aber nach nachgewiesener Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme, auf das Fahrverbot insgesamt verzichtet, denn die anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung indizierte dass der Betroffene sein Fehlverhalten nachhaltig eingesehen und verarbeitet hatte. Aufgrund der mit der verkehrspsychologischen Intensivberatung verbundenen Auslagen des Betroffenen hatte das Gericht aus Verhältnismäßigkeitsprinzip auch auf die deutliche Erhöhung der Geldbuße verzichtet.

Auch die „Arbeitgeberbescheinigung“ (Bestätigung des Verlustes des Arbeitsplatzes bei Verhängung eines Fahrverbotes) werden zunehmend höhere Anforderungen gestellt. Die Gerichte gehen dazu über, den Arbeitgeber zu dieser Folge persönlich zu laden.

Der Verkehrsanwalt kann hier bei frühestmöglicher Beauftragung mit einem Betroffenen Verteidigungsstrategien entwickeln, da die Frage der Aufhebung eines Fahrverbotes immer eine Einzelfallentscheidung ist.

Unsere Kanzlei arbeitet mit Verkehrspsychologen zusammen und kann bezüglich der Verkehrspsychologischen intensivberatung diese vorbereiten und vermitteln. Zuvor sollte diese Möglichkeit aber mit den Behörden oder dem Gericht verhandelt werden.