Schmerzensgeld = Respekt

Geld bringt Ihnen nach einer schweren unverschuldeten Verletzung nicht unmittelbar Ihre Gesundheit zurück – aber Ihre wirtschaftliche Lage verbessert sich durch eine erhebliche Summe deutlich. Wäre es nicht schlimm, wenn zu dem erlittenen Schaden noch ein wirtschaftlicher Engpass käme? Dies zu vermeiden sehen wir als unsere Aufgabe. Leider konnten wir dabei häufig beobachten, dass Versicherer und Gegner unschuldig Verletzten nicht den erforderlichen Respekt entgegenbringen, sondern das Verfahren in die Länge ziehen, um sie dann mit viel zu geringen Zahlungen abzuspeisen.

Mit Dr. Pfennig findet der Versicherer einen äußerst erfahrenen Verhandlungsgegner, der ausschließlich Ihre individuellen Interessen vertritt, denn Sie sind kein Fall, den man aus irgendeiner Tabelle herausliest, sondern haben Anspruch darauf, dass Ihre ganz individuelle Situation Gehör findet, respektiert und angemessen finanziell kompensiert wird. Dafür stehen wir nach einem Verkehrsunfall in Braunschweig und Umgebung, in Niedersachsen und bundesweit an Ihrer Seite!

Dr. Pfennig ist mittlerweile seit über drei Dekaden als Spezialist im Bereich des Schmerzensgeldrechts erfolgreich für seine Mandanten als Verhandler tätig. Insbesondere bei erheblichen Verletzungen und damit hohen Schmerzensgeldforderungen erzielt Dr. Pfennig durch Spezialwissen, besondere Hartnäckigkeit und Ausdauer in Verhandlungen mit Versicherern oft außerordentliche Ergebnisse, die die Erwartungen seiner Mandanten häufig übertreffen.

Bei gravierenderen Verletzungen wird vom Versicherer oft eine Abfindungserklärung angeboten. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Einigung zwischen Schädiger und Geschädigtem über eine pauschale, endgültige Abgeltung von Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen. Hierbei ist äußerste Vorsicht geboten, da sich der Geschädigte durch die Annahme des Angebotes weitere Ansprüche abschneidet und sich auch zum Nachteil Dritter (u.a. Arbeitgeber/Privatkrankenversicherer) einigen kann. Es besteht die Möglichkeit einer Teilabfindung und die Vereinbarung von Vorbehalten für weitere Ansprüche – das ist alles individuell verhandelbar.

Unser Angebot an Sie bei einer einem vorliegenden Abfindungsangebot eines Versicherers:

  1. Sie schicken uns das Abfindungsangebot des Versicherers sowie Ihre ärztlichen Diagnosen (Arztberichte) per E-Mail.
  2. Sie erhalten von Dr. Pfennig eine für Sie kostenlose Experteneinschätzung, ob das vom Versicherer unterbreitete Angebot „fair“ ist oder nicht. Im letztgenannten Fall verständigt sich Dr. Pfennig mit Ihnen einvernehmlich über weitere erforderliche Schritte.
Häufig gestellte Fragen
Fallstudien

Schmerzensgeld

Wenn ein Unfall mit Personenschaden verbunden ist, ist der Laie in jedem Fall gut beraten den Fach­an­walt für Verkehrsrecht hinzuziehen. Wenn der geg­ne­ri­sche Versicherer dem Verletzen ei­nen Abfindungsvertrag mit einer Ab­fin­dungs­sum­me vorlegt, kann der Geschädigte, der sich selbst ver­tritt, regelmäßig nicht dessen Fol­gen über­blicken. Manchmal erscheint es verlockend, die an­ge­bo­te­ne Summe zu akzeptieren, aber Hand aufs Herz, da ist doch regelmäßig mehr machbar.

Wir ha­ben Mandanten, die an uns mit einer solchen Abfindungserklärung her­an­getreten sind, mit der Frage, was davon zu halten sei. Wir nehmen zunächst eine erste (unverbindliche) Prü­fung vor und stei­gen erst dann in den Fall ein, wenn die angebotene Summe zu niedrig bemessen ist und/oder auch die Rechts­fol­gen eines Abfindungsvertrages von dem Geschädigten nicht über­blickt werden. Man kann sich nämlich auch zum Nach­teil Dritter (z.B. Arbeitgeber wegen Lohn­aus­fall oder auch privater Krankenversicherer) vergleichen. Das kann dann unangenehme und teure Fol­gen haben.

Mandanten haben uns auch be­rich­tet, dass Versicherer sie „unter Druck“ gesetzt hät­ten, wenn sie dort mitteilten, einen Anwalt hinzuziehen zu wollen. Da sollen Bemerkungen gefallen sein, dass das An­ge­bot nur für den Fall gelte, dass kein Anwalt ein­ge­schal­tet werde, andernfalls wür­de das An­ge­bot zu­rück­ge­zo­gen werden.

Das sollte aber niemanden abhalten, sich einen Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht zu nehmen, denn ein Per­so­nen­scha­den ist regelmäßig mit vielen kom­ple­xen Folgen ver­bun­den, die der Laie gar nicht über­blicken kann und zudem hat er auch keine Er­fah­rung, ob die an­ge­bo­te­ne Summe an­ge­mes­sen ist, zu­mal auch vielen gar nicht bekannt ist, dass neben Schmer­zens­geld auch ein sog. Haus­halts­füh­rungs­scha­den re­gel­mä­ßig zu ersetzen ist, dessen Be­rech­nung komplex ist. Auch ver­mehr­te Bedürfnisse sind beachtlich. Das wird häufig ver­ges­sen.

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht verhandelt in Augenhöhe mit dem Ver­si­che­rer und vereinbart ne­ben einer angemessenen Abfindungszahlungen auch im erforderlichen Fall von dem Ver­si­che­rer abzugebende Vor­be­hal­te für eventuelle Spätschäden, die mit der Wirkung ei­nes Fest­stel­lungs­ur­teils dann 30 Jahre Bestand haben. Wir haben Abfindungsangebote, die uns vor unserer Be­auf­tra­gung vor­ge­legt wur­den, auf ein mehrfaches der angebotenen Summe nachverhandelt.

Ein besonderer Fall, mit dem wir beauftragt wurden, war nachfolgender. Eine Mandantin suchte uns auf nach einem Verkehrsunfall, der bereits über 20 Jahre zurück lag. Sie ist auf ih­rem Fahrrad von einem LKW angefahren und dabei verletzt worden. Es han­del­te sich nicht um Schwerst­ver­let­zun­gen, aber die ärztlichen Behandlungen haben sich über lange Jah­re hin­ge­zo­gen.

Die Geschädigte wurde über Jahre anwaltlich vertreten, der Kollege be­ab­sich­tig­te aber, in den Ru­he­stand zu gehen und empfahl ihr deshalb einen anderen Anwalt mit der Ab­wick­lung zu be­auf­tra­gen. Wir haben den Fall dann von der Geschädigten übertragen bekommen. Bis dahin hatte un­se­re Mandantin noch keine Zahlung auf Schmer­zens­geld erhalten, lediglich ein Ab­fin­dungs­an­ge­bot über 47.000,00 € lag auf dem Tisch.

Wir stellten nach Mandatsübernahme und Auswertung aller vorliegenden Informationen fest, dass die Ansprüche unserer Mandantin zu die­sem Zeit­punkt bereits verjährt waren. Wir konnten in Ver­hand­lun­gen mit dem Versicherer aber er­rei­chen, dass dieser sich nicht auf die Einrede der Ver­jäh­rung berufen wollte. Danach haben wir dann den ge­sam­ten Fall neu aufbereitet und neben einer Schmer­zens­geld­for­de­rung u.a. auch ei­nen lebenslangen Haus­halts­füh­rungs­scha­den nach­be­rech­net, was bis dato noch nicht erfolgt war.

Im Ergebnis haben wir dann mit dem Versicherer das von Ihm früher angebotene Ab­fin­dungs­an­ge­bot von 47.000,00 € dann auf einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € nachverhandelt. Das Prä­sen­tie­ren dieses von uns erwirkten Ergebnisses persönlich an unsere Mandantin war einer der be­we­gen­den emo­tio­na­len Momente, der unseren Beruf so schön macht, da wir an der Freu­de un­se­rer Mandantin teilhaben durften auch dass nun eine jahrelange Odyssee für sie so er­folg­reich ab­ge­schlos­sen werden konnte.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Christian Pfennig

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Thorsten Schumacher

Fachanwalt für Verkehrsrecht