Die Ermittlung der Baukosten ist eine der zentralen Aufgaben des planenden Architekten.
Kommt es zu Baukostenüberschreitungen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der planende Architekt dem Bauherrn zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Vertrag. Entscheidend ist, was die Parteien in Bezug auf die Baukosten als Beschaffenheit vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung (OLG München, Urt. v. 27.09.2016 – Az. 9 U 1161/15 Bau, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 05.07.2018, Az. VII ZR 248/16) kommt es darauf an, ob sich die Parteien über eine (konkret) bestimmte Kostenobergrenze geeinigt haben. Hieran stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. In dem vom OLG München zu beurteilenden Fall hatte der Auftraggeber vom planenden Architekten Schadensersatz in Höhe von ca. 570.000,00 EUR gefordert mit der Begründung, im Zuge der Beauftragung sei ein „Kostenbudget“ von 600.000,00 EUR vereinbart worden.
Hiergegen hatte der Architekt – mit Erfolg – eingewandt, eine Kostenobergrenze sei nicht vereinbart worden, zudem habe sich das Bauvorhaben aufgrund von Änderungswünschen des Bauherrn verteuert, worauf er regelmäßig hingewiesen hätte. Das OLG hat die Klage abgewiesen und hierbei maßgeblich betont, dass die bloße Angabe einer Kostengrenze oder die Darstellung eines Rahmens der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Bauherrn nicht als Beschaffenheitsvereinbarung gelte mit der Folge, dass die Planung des Architekten nicht mangelhaft war und ein Schadensersatzanspruch verneint wurde. Es ist dringend anzuraten, einen Architektenvertrag stets schriftlich abzuschließen. Sollte eine Kostenobergrenze gewollt sein, ist diese klar und deutlich im Vertrag festzuhalten und zu beziffern. Fehlt die Aufnalune einer Kostenobergrenze in einem schriftlichen Architektenvertrag, so wirkt bereits die Vollständigkeitsvermutung des Vertrages gegen eine Vereinbarung