Artikel Neue Braunschweiger Zeitung vom 26.01.2019
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches das deutsche Erbrecht im Wesentlichen regelt, sucht man den Begriff Erbschleicher vergebens. Dennoch gibt es ihn und umgangssprachlich versteht man darunter eine Person, die auf unmoralische Weise Einfluss auf einen künftigen Erblasser nimmt. Warnzeichen sind gegeben, wenn jemand das Näherverhältnis zum Erblasser sucht und ihn veranlasst, den Kontakt zu seinen Angehörigen aufzugeben, teilweise mit unwahren Angaben („Deine Kinder wollen dich doch nur ins Heim abschieben“). Als nächstes wird dann der künftige Erblasser veranlasst, dem Erbschleicher eine oder mehrere Vollmachten zu erstellen, ihn als künftigen Betreuer zu bestimmen und ein handschriftliches Testament zu verfassen, welches die Person als Alleinerben einsetzt, wobei frühere Testamente widerrufen werden. Weiterhin wird der künftige Erblasser veranlasst, schon zu Lebzeiten teils erhebliche Vermögenswerte auf den Erbschleicher zu übertragen. Ganz dreiste Betrüger verfälschen sogar selbst Testamente, lassen vorhandene Testamente verschwinden oder setzen einem älteren oder kranken Menschen so zu, dass dieser – um seine Ruhe zu haben – dem Erbschleicher alles unterschreibt. Das Gesetz schützt den Erblasser durch eine Einschränkung seiner Testierfreiheit in der Weise, dass ein Testament grundsätzlich dann unwirksam sein soll, wenn die Bestimmung über seinen Inhalt und die Zuwendung des Erbes einem Dritten überlassen wird. Die Errichtung eines Testamentes ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Wird ein Testament unter Druck, Drohung oder Vorspiegelung falscher Tatsachen errichtet, ist es durch die Erben anfechtbar. Wer zum Beispiel aufgrund bestehender Demenz nicht mehr testierfähig ist kann auch kein wirksames Testament errichten. Testamente zugunsten von Pflegepersonal in Heimen sowie deren Angehörigen sind grundsätzlich unwirksam. Dies gilt allerdings nicht für das Personal eines ambulanten Pflegedienstes. Der „richtige“ Erbe kann diese Einwendungen nach dem Tod des Erblassers im Erbscheinverfahren oder im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage geltend machen. Benachteiligende Schenkungen zu Lebzeiten können rückgängig gemacht werden, wenn ihnen kein lebzeitiges Eigeninteresse (z.B. Pflege) gegenüber stand.
Weitere Hinweise für unsere Mandanten:
Zum Schutz vor Erbschleichern ist ein abgestuftes Vorgehen zu empfehlen. Generell kann jedoch gesagt werden, dass die Erfolgschancen umso größer sind, je früher die Einflussnahme bemerkt wird und Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Wichtig ist es daher, Kontakt zu den nahestehenden Personen zu halten, um frühzeitig zu erfahren, ob dort jemand „zugange ist“.
Das gesetzliche Instrumentarium, um einer unlauteren Einflussnahme entgegenzutreten stellt sich vereinfacht dargestellt wie folgt dar:
Vor dem Erbfall :
- regelmäßiger Kontakt zu den Angehörigen
- Vorsorgevollmacht erstellen lassen
- Bankvollmachten geben lassen
- Betreuung bei dem zuständigen Amtsgerichtanregen (geht nicht, wenn eine lückenlose Vorsorgevollmacht vorhanden ist)
Prüfung der Testierfähigkeit:
Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 setzt voraus, dass eine dauerhafte oder vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt oder eine Bewusstseinsstörung vorgelegen hat, die so schwer ist, dass der betreffende die Bedeutung eines Testaments nach Inhalt und Tragweite entweder nicht erkennen kann oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, also in seiner freien Willensbildung beeinträchtigt ist. Wer über eine entsprechende Vollmacht verfügt kann auch bei behandelnden Ärzten nachfragen und sich Atteste über den Gesundheitszustand des Patienten erstellen lassen.
Prüfung gesetzlicher Verbote:
Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz: Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen dürfen bis auf ganz eng umrissene Ausnahmen nicht als Erben eingesetzt werden, um allein schon den Verdacht einer Beeinflussung aufgrund der Nähe und Abhängigkeit des Pflegebedürftigen zu vermeiden. Unter das Heimgesetz fallen unter anderem die Heimleitung, Beschäftigte des Heims, sonstige Mitarbeiter des Heims (Mitarbeiter im Rahmen des FSJ, Praktikanten etc.) sowie Angehörige der zuvor benannten Personen. Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten Pflegeheime, Heime für psychisch Kranke, Altenhospize, Sterbehospize und das sog. „betreute Wohnen“. nicht anwendbar sind die Vorschriften dagegen auf ambulante Pflegedienste, private Pflege oder Betreuer.
Anfechtung von Testamenten:
Die Anfechtung ist möglich wegen Drohung, Täuschung oder Irrtums nach § 2078 BGB, wobei derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft die Voraussetzungen hierfür nachweisen muss. Einen weiteren Sonderfall stellt die Anfechtung eines Testaments wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten dar. Die Voraussetzungen sind in ihrer Darstellung umfangreich und werden Gegenstand eines eigenständigen Artikels sein.
Rückforderung benachteiligender Schenkungen:
Wenn der Erblasser den Nachlass dadurch ausgehöhlt hat, dass er bereits zu Lebzeiten alles übertragen hat besteht die Möglichkeit, die Schenkungen nach dem Tod zurückzufordern. Berechtigt ist der tatsächliche Erbe. Das Gesetz geht von einer Benachteiligungsabsicht bei Schenkungen aus, wenn Ihnen kein Gegenwert gegenübersteht und es naheliegt, dass zum Beispiel ein bestehendes und nicht mehr abänderbares Testament – wie beispielsweisebei Eheleuten, nachdem einer von ihnen verstorben ist – durch die Verfügungen zu Lebzeiten ausgehöhlt werden soll. Der Beschenkte ist dann in der Pflicht, nachzuweisen, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers der Schenkung zugrunde gelegen hat, wie zum Beispiel Übertragung einer Immobilie gegen Eingehung einer Pflegeverpflichtung etc.
Jeder Fall und seine rechtliche Einordnung sind individuell zu betrachten und in jedem Fall gibt es Besonderheiten, sodass diese allgemeinen Hinweise als erste Anregung zu verstehen sind, jedoch nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen können. Dies gilt insbesondere auf dem komplexen Gebiet des Erbrechts.