Pflichtteilsansprüche richtig durchsetzen

 

Erben ist nicht immer einfach – und das gilt insbesondere für Pflichtteilsansprüche. Wer sich in der Rolle des Pflichtteilsberechtigten wiederfindet – also enterbt wurde – steht oft vor einem Berg an rechtlichen Herausforderungen. Doch keine Sorge, mit dem richtigen Wissen und der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts lassen sich diese Hürden erfolgreich meistern. In diesem Artikel gehen wir die wichtigsten Schritte und Aspekte durch, die Sie bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche beachten sollten.

 

1. Auskunft verlangen – der erste Schritt

 

Der erste und vielleicht wichtigste Schritt zur Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs ist das Verlangen nach Auskunft. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie das Recht, von den Erben eine vollständige Auskunft über den Nachlass zu verlangen. Diese Auskunft umfasst alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.

 

Es ist ratsam, dieses Auskunftsverlangen schriftlich zu formulieren und eine Frist zur Erfüllung zu setzen. Sollte der Erbe dieser Aufforderung nicht nachkommen, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Oft ist es hilfreich, in diesem Stadium bereits einen Anwalt hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

 

Praxistipp:

Wenn Sie bereits selbst den Erben schriftlich und mit Fristsetzung aufgefordert haben, Auskunft über den Nachlass zu erteilen, befindet sich der Erbe nach Ablauf der Frist in Verzug und muss bei Verschulden Ihnen auch die Anwaltskosten ersetzen, die entstehen, wenn Sie anschließend die weitere Korrespondenz über einen Rechtsanwalt führen wollen.

Hinweis: Die Tücke liegt im Detail. Manchmal werden in dem Schreiben, mit dem Auskunft verlangt wird, wichtige Fragen vergessen oder bestimmte Formulierungen, die für den Eintritt des Verzuges erforderlich sind, nicht mit aufgenommen. Das kann dann im Einzelfall einige hundert Euro an Zinsverlust kosten.

Lösungsvorschlag: Lassen Sie sich bei der Formulierung des Schreibens anwaltlich beraten, erteilen aber nur den Auftrag für die Beratung und erst nach Ablauf der Frist den Auftrag zur weiteren Vertretung, falls sich der Gegner nicht meldet.

 

2. Notarielles Nachlassverzeichnis – mehr Sicherheit

 

Ein einfacher Auskunftsanspruch reicht Ihnen nicht? Dann können Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Ein solches Verzeichnis bietet zusätzliche Sicherheit, da es von einem Notar erstellt wird, der die Richtigkeit der Angaben überprüft. Dieses Verzeichnis enthält eine detaillierte Aufstellung aller Nachlassgegenstände und Schulden und bietet Ihnen eine verlässliche Grundlage für die Berechnung Ihres Pflichtteils.

 

Wichtig: Der Notar muss selbst den Bestand des Nachlasses ermitteln, also eigenständig Banken, das Grundbuchamt etc. anschreiben, um den Bestand des Nachlasses festzustellen.

 

Praxistipp:

Sowohl der Auftrag an den Notar als auch die Prüfung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sind wichtige Weichenstellungen dafür, ob der Anspruch auch optimal realisiert werden kann. Oft vergessen: Der Pflichtteilsberechtigte hat bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses ein Anwesenheitsrecht. Er hat zwar kein Fragerecht, kann den Erben also nicht ins Verhör nehmen, er kann aber Anregungen für weitere Ermittlungsansätze des Notars geben. Die Gerichte haben sehr umfassende Anforderungen an den Notar formuliert, damit das notarielle Nachlassverzeichnis einen höheren Erkenntniswert hat als ein bloßes privatschriftliches Nachlassverzeichnis.

 

 3. Bewertung von Nachlassgegenständen – der Wert zählt

 

Die genaue Bewertung der Nachlassgegenstände ist ein weiterer kritischer Punkt. Besonders bei Immobilien, Kunstgegenständen oder Unternehmensbeteiligungen kann es zu erheblichen Differenzen kommen. Hier ist es oft notwendig, einen Gutachter einzuschalten, um den tatsächlichen Wert zu ermitteln. Diese Bewertung ist entscheidend für die korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs und sollte daher mit größter Sorgfalt erfolgen

 

Praxistipp:

Für unnötige Gutachten, Gegengutachten und Obergutachten kann sehr viel Geld ausgegeben werden, ohne dass dies notwendig ist. Mit einem kooperativen Erben kann beispielsweise eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Bestimmung des Wertes einer Immobilie durch einen Gutachter erfolgen soll, auf den man sich gemeinsam einigt. Zugleich wird vereinbart, dass das Ergebnis der Begutachtung für beide Beteiligte verbindlich sein soll, um späteren Streit und teure Gegengutachten zu vermeiden.

 

 4. Auswirkungen von Schenkungen – der Clou mit dem „Pflichtteilsergänzungsanspruch“

 

Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, können den Pflichtteilsanspruch erheblich beeinflussen. Solche Schenkungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Das deutsche Erbrecht sieht hierfür eine Abschmelzungsregel vor: Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, werden schrittweise mit einem abnehmenden Prozentsatz auf den Pflichtteil angerechnet.

 

Das BGB sieht hierfür eine Abschmelzungsregelung vor: Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, werden für jedes abgelaufene Jahr um 10 % reduziert.

 

Praxistipp:

Sie sollten sich nicht damit zufriedengeben, dass die Gegenseite nur erklärt, dass Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre nicht erfolgt sind. Die Auskunft muss sich vielmehr auf alles beziehen, was als Schenkung in Betracht kommt, denn es ist Ihr Recht zu beurteilen, ob die Schenkungen pflichtteilsrelevant sind oder nicht und nicht die Aufgabe des Erben, schon vorweg einen Filter über Ihre Ansprüche zu legen. Der Erbe muss vielmehr alle relevanten Vorgänge mitteilen, um dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit zu geben, selbst zu entscheiden, ob eine Zuwendung als Schenkung im Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Rolle spielt oder nicht.

 

In der Praxis kommen sehr häufig Fälle vor, bei denen trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist Schenkungen hinzugerechnet werden, vor allem, wenn sich der Erblasser bei der lebzeitigen Übertragung einer Immobilie ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten hatte, aber auch noch in anderen Konstellationen, zum Beispiel bei Schenkungen an den Ehepartner.

 

 5. Pflichtteil und Strafklauseln – eine heikle Angelegenheit

 

Wird oft falsch gemacht: Beim Verfassen eines Testaments mit einer Pflichtteilsstrafklausel ist es besonders wichtig, sorgfältig und präzise vorzugehen, da solche Klauseln einen erheblichen Einfluss auf die Rechte der Erbfolge haben können. Pflichtteilsstrafklauseln sollen verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch geltend machen, indem sie Sanktionen für den Fall der Inanspruchnahme vorsehen.

 

Zunächst ist es besonders wichtig, dass die Klausel klar und unmissverständlich formuliert wird, um Missinterpretationen oder Anfechtungen zu vermeiden. Unklare Formulierungen können zur Auslegung oder im Extremfall zur Nichtigkeit führen.

 

In der Praxis wird häufig die Formulierung verwendet: „Sollte eines der Kinder nach dem Tod ihres Vaters als Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche durchsetzen, so sollen sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein.“ Bei dieser Formulierung ist zu beachten, dass der überlebende Ehegatte nicht erst durch die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs, sondern schon durch die bloße Forderung finanziell belastet werden kann. Die Klausel kann also so formuliert werden, dass bereits das Fordern des Pflichtteils zur Enterbung im zweiten Erbfall führt.

 

Eine Auslegungsbedürftigkeit entsteht ebenfalls, wenn die Formulierung „Verlangen“ verwendet wird. Theoretisch kann bereits für das Greifen der Pflichtteilsstrafklausel ausreichend sein, dass der Pflichtteilsberechtigte nur Auskunftsansprüche geltend gemacht hat. Das Oberlandesgericht  Frankfurt hat mit Beschluss vom 1. Februar 2022 entschieden, dass bei einem nicht eindeutigen Wortlaut der Pflichtteilsklausel, die bloße Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nicht ausreicht, um die Rechtsfolgen der Pflichtteilsstrafklausel auszulösen (Az.: 21 W 182/21, Rn. 19).

 

Zudem ist bei der Formulierung der Pflichtteilsstrafklausel das Ausmaß der Bindungswirkung zu klären. Es kann vorkommen, dass es zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Pflichtteilsberechtigten zu einer Versöhnung kommt, nachdem dieser den Pflichtteil verlangt hat. In manchen Fällen könnte es der Wunsch des überlebenden Ehegatten sein, dass das Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil gefordert hat und deshalb von der Strafklausel betroffen ist, dennoch Erbe wird. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments nicht mehr durch eine Änderung des alten oder eine Erstellung eines neuen Testaments durchsetzbar.

 

Praxistipp:

Nicht jede Formulierung in einem Testament ist wirksam, sodass die einzelnen Formulierungen sehr genau einer Überprüfung unterzogen werden sollten auf ihre Wirksamkeit und ihre Konsequenzen. Die schwierige Entscheidung, sofort den Pflichtteil geltend zu machen oder erst im zweiten Erbfall zu warten, kann leichter fallen, wenn die Konsequenzen und Alternativen genau durchdacht werden.

 

Viele Pflichtteilsstrafklauseln sind entweder nicht sorgfältig formuliert oder aus Musterformulierungen im Internet abgeschrieben und führen zu rechtlichen Fallstricken und ungewollten Konsequenzen. Die Rechtsprechung zeigt, dass unklare oder missverständliche Klauseln dann ihre gewünschte Wirkung verfehlen können. Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen, die Klausel so zu gestalten, dass sie rechtlich wirksam und im Sinne des Erblassers ist.

 

6. Anfechtung von Testamenten – wenn Formfehler und Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen

 

Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen angefochten werden, insbesondere wenn Formfehler vorliegen oder Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Formfehler können beispielsweise unzureichende Unterschriften oder fehlende Zeugen bei öffentlichen Testamenten sein. Zweifel an der Testierfähigkeit können auftreten, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geistig nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärungen zu erkennen.

 

Die Anfechtung eines Testaments ist oft der letzte Ausweg, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Dokuments bestehen. Dabei können formale Fehler, aber auch die Testierunfähigkeit des Erblassers eine Rolle spielen. Formale Fehler können zum Beispiel vorliegen, wenn das Testament nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde oder wichtige formale Anforderungen nicht erfüllt sind. Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten kann unter Umständen das gesamte Testament unwirksam sein, wenn nur einer der beiden Ehepartner testierunfähig gewesen ist.

 

Bei Verdacht auf Testierunfähigkeit muss der Nachweis erbracht werden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Entscheidungen zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies kann durch medizinische Gutachten oder Zeugenaussagen geschehen.

 

Praxistipp:

Für eine effektive Überprüfung der Testierfähigkeit ist es wichtig, möglichst viele Erkenntnisse parat zu haben, um im Zweifel dem Nachlassgericht Ansatzpunkte zu geben für die Einschaltung eines Sachverständigen. Solche Anhaltspunkte können zum Beispiel folgende Fragen sein: War für den Erblasser zum Zeitpunkt, als das Testament erstellt wurde, eine Betreuung eingerichtet und wenn ja, aus welchen Gründen? Gibt es Zeugen, die im Zeitraum um die Errichtung des Testaments Verhaltensauffälligkeiten oder Aussetzer berichten können? Gibt es Hinweise auf ärztliche Diagnosen, die Rückschlüsse auf eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten zulassen? Ohne solche Ansätze wird ein Nachlassgericht aufgrund von Verdachtsmomenten „ins Blaue hinein“ keinen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen.

 

7. Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – nicht zu lange warten

 

Pflichtteilsansprüche unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Es ist daher wichtig, rechtzeitig tätig zu werden und alle notwendigen Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs zu unternehmen.

 

Praxistipp:

Es gibt außer der Einreichung einer Klage noch weitere Möglichkeiten, die laufende Verjährung zu hemmen, zum Beispiel durch Verhandlungen mit der Gegenseite. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch vorgetäuschte Verhandlungsbereitschaft die Gegenseite auf Zeit spielt und man in die Verjährungsfalle gelockt wird. Es ist ratsam, rechtzeitig Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung zu ergreifen und sich dabei anwaltlich beraten zu lassen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

 

 8. Ansprüche gegen Beschenkte – auch hier bestehen Rechte

 

Neben den direkten Erben können auch Beschenkte zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn die Schenkungen den Pflichtteil beeinträchtigen.

 

Pflichtteilsansprüche richten sich grundsätzlich gegen die Erben, also jene Personen, die den Nachlass tatsächlich erhalten haben. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch sieht das Erbrecht jedoch auch eine Haftung des Beschenkten vor. Diese Haftung ist „subsidiär“ und tritt nur dann in Kraft, wenn der Erbe als Schuldner ausfällt. Nach § 2329 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, um den fehlenden Betrag zu decken.

 

Die Haftung des Beschenkten wird also nur in bestimmten Fällen relevant, z.B., wenn der Erbe aus rechtlichen Gründen nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet werden kann. Solche rechtlichen Gründe liegen vor, wenn der Erbe lediglich beschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet und der Nachlass nicht ausreicht, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu befriedigen. Beispiele hierfür sind, wenn kein Nachlass vorhanden ist oder der Nachlass überschuldet ist.

 

Wichtig zu beachten ist, dass Ergänzungsansprüche gegen den Beschenkten nicht bestehen, wenn der Erbe zwar unbeschränkt haftet, aber schlichtweg nicht zahlungsfähig ist. Die gesetzliche Regelung unterscheidet hier klar zwischen der rechtlichen Verpflichtung und der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit des Erben. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nur dann Ansprüche gegen den Beschenkten geltend machen kann, wenn der Erbe aus rechtlichen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

 

Praxistipp:

Wenn sich herausstellt, dass der Nachlass bereits zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt wurde, um den Pflichtteilsberechtigten finanziell leer ausgehen zu lassen – nach dem Motto: „Der Pflichtteil von null ist immer noch null“ – besteht ausnahmsweise ein Anspruch gegen den Beschenkten. Wichtig zu wissen ist, dass entgegen der landläufigen Meinung der Anspruch gegen den Beschenkten nicht im gleichen Zeitraum verjährt wie die Pflichtteilsansprüche gegen den Erben. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Beschenkten ist kürzer: Sie beginnt mit dem Erbfall (also dem Todesdatum des Erblassers) und endet genau drei Jahre später. Anders als bei den Pflichtteilsansprüchen beginnt die Verjährungsfrist hier nicht erst zum Jahresende zu laufen. Diese unterschiedliche Verjährungsregelung wird häufig übersehen und führt zur Verjährung berechtigter Ansprüche.

 

Tragen Sie sich daher als Pflichtteilsberechtigter immer im Kalender die beiden wichtigen Fristen ein: genau drei Jahre nach dem Sterbefall für Ansprüche gegen eventuell Beschenkte und das Jahresende des dritten Jahres nach dem Sterbefall für Ansprüche gegen den Erben. Werden Sie nicht erst auf den letzten Drücker tätig, denn die unterschiedlichen Fristen offenbaren schon ihre Tücke: Die Verjährungsfrist gegen den Erben ist länger. Wer bis zur letzten Minute abwartet, seine Ansprüche geltend zu machen, um dann festzustellen, dass beim Erben nichts zu holen ist, muss manchmal enttäuscht feststellen, dass zwar ein Anspruch gegen Beschenkte bestanden hätte, dieser Anspruch aber schon verjährt ist. Je früher im Jahr der Sterbefall liegt, desto brisanter ist diese Problematik.

 

Der Pflichtteilsberechtigte sollte daher sehr sorgfältig prüfen, ob Schenkungen vorliegen und in welchem Zeitraum sie erfolgt sind, um seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Eine rechtzeitige und umfassende rechtliche Beratung ist in solchen Fällen unerlässlich, um alle möglichen Ansprüche zu sichern und durchzusetzen.

 

Fazit: Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist eine komplexe Angelegenheit, die juristisches Fachwissen und strategisches Vorgehen erfordert. Von der Auskunftserlangung über die Bewertung von Nachlassgegenständen bis hin zur Anfechtung von Testamenten – jeder Schritt will gut durchdacht und rechtlich abgesichert sein. Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht kann hierbei eine wichtige Hilfe sein, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen und zu Ihrem Recht zu kommen.

Rechtsanwalt Jürgen Wabbel
Rechtsanwalt Jürgen Wabbel
Fachanwalt für Familienrecht & Erbrecht, Mediator in Braunschweig